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Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14. 12.
2001
Die nichtamtliche konsolidierte Fassung können Sie hier
lesen:
Als Zitat hier wiedergegeben von: http://www.partnerlinks.net/
TDDSG § 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz personenbezogener
Daten der Nutzer von Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter.
Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der
Teledienste zu
ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,2.
innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen,
soweit die Nutzung der Teledienste zur ausschließlichen Steuerung
von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die
jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden.
TDDSG § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1. "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt,2. "Nutzer" jede natürliche Person, die
Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu
erlangen oder zugänglich zu machen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen.
TDDSG § 3 Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung
von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke
nur verarbeiten und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von §
4 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem
Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht
zumutbarer Weise möglich ist.
(4) bis (7) (weggefallen)
TDDSG § 4 Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der
#[BEGRIFF]##[BEGRIFF]#Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine
solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit
abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung
an, so hat er sicherzustellen, dass
1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen
kann,2. die Einwilligung protokolliert wird und3. der Inhalt der
Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen
kann,2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach
deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,3.
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,4. die personenbezogenen Daten über
die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer
getrennt verarbeitet werden können,5. Daten nach § 6 Abs.
2 nur für Abrechnungszwecke und6. Nutzerprofile nach §
6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer
ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft
kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
TDDSG § 5 Bestandsdaten
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne
dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über
die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf
der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
TDDSG § 6 Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten
sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,b) Angaben über
Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung
undc) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste Nutzungsprofile
bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem
nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 4 Abs.
1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für
Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des
Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat
der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den
Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden.
Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf
der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht
erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist
Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis
die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung
beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in
der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder
nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie
die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber
dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich
zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr
benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten
Zweckes möglich ist.
TDDSG § 7
(weggefallen)
TDDSG § 8 Bundesbeauftragter für den Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung
des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines
Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
Stellung.
TDDSG § 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.
entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig macht,2. entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,3. entgegen § 4 Abs. 2
oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung
nicht oder nicht richtig nachkommt,4. entgegen § 5 Satz 1 oder
§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene
Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig
löscht oder5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil
mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Zitierhinweise/Geltung
Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1997, 1870, 1871
Sachgebiet: FNA 9020-7, GESTA 0012
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 8.1997
Stand: Geändert durch Art. 3 und 4 Abs. 2 G v. 14.12.2001 I
3721
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. G v. 14.12.2001 I 3721
Das Gesetz wurde als Artikel 2 G 9020-6/1 v. 22.7.1997 I 1870 (IuKDG)
vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.8.1997
in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: http://www.bmwi.de/
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum TDDSG: http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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