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Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B)
in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch
einen Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB
Teil B vor Vertragsabschluß.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Bestellungen
Ihre Bestellung ist nur wirksam, wenn sie von uns innerhalb
eines Monats nach Eingang schriftlich bestätigt wird.
Auch danach wird sie mit unserer Bestätigung wirksam.
3. Änderungen
Änderungen der Bestellung sind, soweit es sich nicht
um Sonderanfertigungen handelt, bis zum Abruf der Anlieferung
möglich.
4. Vertragsform
Alle Verträge und Vereinbarungen bedürfen unabdingbar
der Schriftform. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden jeder Art. Alle Abreden mit
unseren Mitarbeitern im Außendienst sind nur wirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
5. Liefergegenstand
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Zeitpunkt
der Lieferung geltenden Preise. (Baubeschreibung.)
Geringfügige Änderungen und Abweichungen, Beschreibungen
und Zeichnungen, auch in den Maßen, bleiben vorbehalten.
6. Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist - soweit erforderlich - von Ihnen
unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung
und der von uns erstellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung,
statische Berechnung und ggf. Wärmeschutzberechnung)
durch Stellen eines Bauantrags bei der Behörde einzuholen.
Sonderberechnungen (z. B. für Sonder-Schneelast) können
gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt
werden. Falls Ihnen die Baugenehmigung zur Aufstellung des
Kaufgegenstandes auf dem in der Bestellung bezeichneten Grundstück
ohne Ihr Verschulden von der Baubehörde, nachdem Sie
einen Bauantrag gestellt haben, aus baurechtlichen Gründen
nicht erteilt werden sollte, sind Sie berechtigt, kostenlos
vom Vertrage zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung
muss unverzüglich nach der Ablehnung der Baugenehmigung
schriftlich unter Beifügung des Bescheides des Bauamtes
erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs
nach unserer Auffassung keine Aussicht auf Erfolg hat und
es Ihnen nicht möglich ist, im Rahmen unseres Lieferprogramms
die zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Vorraussetzungen
zu schaffen, wobei es unerheblich ist, inwieweit ein baurechtlich
genehmigungsfähiger Kaufgegenstand aus unserem Lieferprogramm
von dem ursprünglich bestellten Kaufgegenstand, der nicht
genehmigungsfähig ist, abweicht, weil es allein darauf
ankommt, die Vorraussetzungen für eine baurechtliche
Genehmigungsfähigkeit nachträglich zu schaffen.
Bei wirksamer Rücktrittserklärung erhalten Sie die
geleistete Anzahlung voll von uns zurück. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn Sie den Kaufgegenstand bei uns bereits
abgerufen haben.
7. Abruf
Die Lieferung ist von Ihnen alsbald nach Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich abzurufen. Sollte innerhalb von 12 Monaten gemäß
Ziffer 6 nach Auftragsbestätigung weder ein Abruf erfolgen
noch der Rücktritt vom Vertrage unter Vorlage des Ablehnungsbescheides
erklärt sein, sind wir nach vorheriger Mahnung und Nachfristsetzung
berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und
eine Entschädigung in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme
einschließlich der Mehrwertsteuer zu verlangen.
8. Lieferfrist
Der Liefertermin wird eingeplant, soweit nichts anderes vereinbart
ist, sobald Sie den Liefergegenstand schriftlich abgerufen
haben. Vereinbarte oder festgesetzte Liefertermine werden
von uns nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten nicht
als Fixgeschäfte. Wird ein vereinbarter Liefertermin
überschritten, so sind Sie berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
nachdem Sie uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens
sechs Wochen bzw. bei Objekten über 50 qm bebaute Fläche
von mindestens zwölf Wochen gesetzt haben. Der Rücktritt
ist jedoch ausgeschlossen, wenn und solange die Lieferverzögerung
auf höherer Gewalt, insbesondere auf Krieg, Aussperrung,
Streik, Betriebsunterbrechungen, Witterungsverhältnissen,
Transportschäden u.a.m. beruht. Das gleiche gilt, wenn
einer unserer Zulieferer von derartigen Umständen betroffen
wird und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung zu angemessenen
Preisen und Bedingungen nicht möglich ist. Schadenersatzansprüche
wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen sind, soweit die
Vorraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen, in jedem Fall
ausgeschlossen.
9. Transport
Werden Transporte des Liefergegenstandes vereinbarungsgemäß
von uns übernommen, so erfolgt der Transport auf Ihre
Kosten und unsere Gefahr. In diesem Falle haben Sie sich eine
etwaige Unvollständigkeit oder Beschädigung der
Lieferung zum Zwecke der Beweissicherung vom LKW-Fahrer sofort
bescheinigen zu lassen oder, falls dies nicht möglich
ist, den Transportschaden innerhalb von einer Woche nach Ablieferung
schriftlich bei uns anzuzeigen. Andernfalls sind Ansprüche
wegen Transportschaden ausgeschlossen. Ansonsten erfolgen
alle Lieferungen auf Ihre Gefahr und Kosten ab Werk. In diesem
Falle verpflichten wir uns, bei einem Schadensereignis unsere
etwaigen Schadenersatzansprüche gegen den Spediteur,
Frachtführer usw. an Sie abzutreten.
10. Abnahme
Falls der Transport vereinbarungsgemäß von uns
durchgeführt wird, werden wir Ihnen den Zeitraum der
Anlieferung mitteilen. Sie verpflichten sich, die Lieferung
innerhalb des angekündigten Zeitraums zwischen 7 Uhr
und 20 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung auf der Baustelle
abzunehmen. Etwaige Wartezeiten können zu Ihren Lasten
berechnet werden. Die Anlieferung erfolgt so weit an die Baustelle,
wie diese nach Auffassung unseres LKW-Fahrers ohne Gefährdung
von Fahrzeug, Fracht und fremdem Eigentum zu erreichen ist.
Das Abladen vom Lkw ist unsere Sache. Befinden Sie sich zur
Zeit der Anlieferung nicht auf der Baustelle oder kann das
Material nicht innerhalb eines Bereiches von ca. 5 m von der
Baustelle durch den Lkw gestapelt werden, so sind wir berechtigt,
die Materialien nach eigenem Ermessen an einem uns geeignet
erscheinenden Platz auf der Baustelle abzuladen. Die Gefahr
für die Materialien geht mit Abladen auf Sie über.
11. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich
anzuzeigen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung.
Soweit die Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offensichtlich
sein sollten, beginnt die Frist mit dem Eintritt der Offensichtlichkeit.
Die Mängel sind unter Angabe des schadhaften Teiles,
der Teile-Nummer und der Schadensstelle genau zu bezeichnen.
Erforderlichenfalls sind die Mängel in eine Ihnen dafür
übersandte Abbildung einzutragen. Für Mängel,
die nicht nach Maßgabe dieser Bestimmungen geltend gemacht
werden, entfallen alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
12. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr dafür, dass sich der Liefergegenstand
im Zeitpunkt der Anlieferung im Zustande der jeweils maßgebenden
Baubeschreibung befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist,
die seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen.
Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb von sechs
Monaten nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht
worden sind, durch Nachbesserung zu beseitigen. Wir sind berechtigt,
derartige Nachbesserungsarbeiten nicht selbst auszuführen,
sondern auf unsere Kosten durch einen ortsansässigen
Handwerker ausführen zu lassen. Die Nachbesserungspflicht
erlischt, wenn Sie uns bzw. dem beauftragten Handwerker keine
Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Kommen wir der Nachbesserungspflicht
trotz einer von Ihnen gesetzten Nachfrist, die mindestens
acht Wochen betragen muss, nicht nach, so sind Sie berechtigt,
statt der Nachbesserung eine Minderung des Preises zu verlangen;
für die Frist gilt Ziff.8 entsprechend. Alle weitergehenden
Gewährleistungs- und Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche
werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Mängelrüge
entbindet Sie nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
Im Falle der Mangelhaftigkeit des gelieferten Kaufgegenstandes
darf allenfalls ein der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes
entsprechender Teil des Preises zurückbehalten werden.
13. Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart
ist in Euro. Die vereinbarten Preise entsprechen dem Stande
der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten. Sollten diese Kosten
bis zur Lieferung, soweit eine Lieferung nicht innerhalb von
4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt ist, steigen,
so dass unsere Preise nach Maßgabe der Kostensteigerung
erhöht werden, sind stattdessen die im Zeitpunkt der
Lieferung geltenden und nach Maßgabe der Kostensteigerung
erhöhten Listenpreise ausschlaggebend. Preiserhöhungen
werden wir in geschäftsüblicher Weise vorher ankündigen.
14. Zahlung
Die Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist,
zu den vereinbarten Zeitpunkten ohne Abzug in bar oder auf
eines unser Geschäftskonten unabhängig vom Eingang
der Lieferung und ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung
etwa übernommener Montagearbeiten zu leisten. Die Annahme
von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten
und erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt.
Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Ihren Lasten. An- und
Vorauszahlungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie
werden gutgeschrieben und auf die vereinbarten Preise verrechnet.
Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nur bei Vorlage
einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Sie können nur mit Gegenforderungen, die wir schriftlich
anerkannt haben, aufrechnen bzw. ein Zurückhaltungsrecht
geltend machen.
15. Zahlungsverzug
Bleiben Sie mit den vereinbarten Zahlungen im Rückstand,
so haben Sie ab Verzug die rückständigen Beträge
mit 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommen Sie mit einem höheren
Betrag als 10% des Preises in Verzug, so sind wir berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung
und einer Androhung im Sinne des §326 Abs. 1 BGB bedarf.
16. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrage vor. Sie
dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen haben Sie uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsrechts den Liefergegenstand
zurück, so sind Sie verpflichtet, ihn sofort spesen-
und frachtfrei an uns zurückzusenden. Sie haften uns
für den Minderwert, für den getätigten Aufwand
und für den entgangenen Gewinn. Für den Fall, dass
Sie den Liefergegenstand im Rahmen eines kaufmännischen
Verkehrs veräußern oder verarbeiten, treten Sie
hiermit Ihre sämtlichen Forderungen aus Veräußerungen
oder Verarbeitungen gegen Ihren Abnehmer in Höhe des
Lieferungs-Gegenwertes mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie
verpflichten sich, uns den jeweiligen Abnehmer namhaft zu
machen. Wir sind berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen
und Zahlung an uns zu verlangen. Ziehen Sie die Forderung
selbst ein, so tun Sie dies nur treuhändlerisch für
unsere Rechnung. Der eingezogene Erlös steht uns zu und
ist an uns abzuliefern. Der Liefergegenstand wird auch nach
erfolgter Aufstellung und Inbetriebnahme nicht wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks oder eines anderen Gebäudes.
Bei Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.
Andere Vetragsbedingungen, die vom die vom Vorstehenden abweichen
und von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind, haben keine Gültigkeit.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An
die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung,
die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden,
ist Berlin.
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